Freitag, 21. Oktober 2011

Hat der Griff der GDSK in die Taschen der Importwaren-Empfänger von Waren aus China ein Ende?


Der Warenimport aus China hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. Dabei sehen sich immer mehr Kunden, die privat importieren, Schwierigkeiten ausgesetzt. Bis die Ware beim Empfänger ist, gleicht es manchmal einem bürokratischen Hindernislauf. Dies ist besonders der Fall, wenn der Versender in China den Fracht Carrier EMS beauftragt. Sobald die Ware in Deutschland angekommen ist und zur Verzollung vorliegt, meldet sich dann in der Regel eine Firma, die sich GDSK nennt (Gesellschaft der Schnellkuriere). Diese Firma arbeitet mit der Firma EMS in China eng zusammen und übernimmt gegen Extrazahlung des Empfängers die Zollabwicklung. Beauftragt der Empfänger der Ware die Firma GDSK, seine Interessen wahrzunehmen, dann stellt die Firma GDSK in der Regel eine Rechnung in Höhe von 25,00 €.

Selbst für die kürzlich bekannt gewordene Möglichkeit der Selbstverzollung, dass der Empfänger der Ware in Deutschland eine Internet-Zollanmeldung beim Zoll selbst ausführen kann, verlangt die GDSK 4,50 € Gebühren. Im Internet häufen sich immer mehr die Beschwerden enttäuschter Warenempfänger, die die Vorgehensweise der GDSK nicht nachvollziehen können, da sie doch aus ihrer Sicht die Frachtkosten bei ihrem chinesischen Exporteur bereits bezahlt haben. Umso verwunderlicher ist es für die meisten Warenempfänger, dass die GDSK in Deutschland plötzlich auf den Plan tritt. Die GDSK schreibt jeden einzelnen Empfänger, der den Carrier EMS benutzt hat, an und teilt ihm mit, dass die Ware, auf die der Empfänger in Deutschland ja wartet, zur Verzollung in Deutschland angekommen ist. Sollte der Empfänger der Ware nicht auf das Schreiben der GDSK reagieren, so informiert die GDSK in ihrem Schreiben darüber, dass ab dem 7. Tag Lagergebühren von 7,50 € pro Tag anfallen und die Ware nach 20 Tagen ohne wenn und aber an den Absender in China zurückgesandt wird.

Die GDSK vermittelt den Eindruck, dass nur sie die Verzollung vornehmen kann oder die Papiere bei einer Selbstverzollung über das Internet an ihre Adresse geschickt werden müssen, die dann gegen eine Gebühr von 4,50 € von der GDSK beim Zoll vorgelegt werden.

Die Aussagen der GDSK scheinen im Widerspruch zu stehen mit den Aussagen des zuständigen deutschen Zolls in Frankfurt. Deshalb haben wir uns an den deutschen Zoll in Frankfurt gewendet und um Klärung des Sachverhalts gebeten. Der deutsche Zoll vertritt die Auffassung, – man höre und staune – dass der Empfänger der Ware in Deutschland NICHT die GDSK zur Zollabwicklung beauftragen muss. Schriftlich wurde uns mitgeteilt: „Eine Beauftragung der Firma GDSK durch den Empfänger der Ware ist in diesem Fall nicht notwendig.“

Im Klartext heißt das, jeder Empfänger, der Waren aus China importiert, bei denen der Warenverkäufer die Firma EMS in China beauftragt, muss aus zollrechtlicher Sicht NICHT die Firma GDKS zur Zollabwicklung beauftragen.

Weiter bedeutet es, dass jeder Empfänger in Deutschland online eine Selbstverzollung / Internetzollanmeldung unter

https://www.einfuhr.internetzollanmeldung.de

durchführen kann und nicht wahlweise die GDSK beauftragen oder die Sendung persönlich beim Zoll in Frankfurt verzollen muss.

Das Schöne daran ist, dass bei einer Selbstverzollung keine weiteren Kosten für die Verzollung entstehen, weder 25,00 € noch 4,50 €, welche die Firma GDSK den Kunden seit Jahren als Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellt. Vielmehr ist es so, dass die Firma GDSK dafür zu sorgen hat, dass die Warensendung nach erfolgter Selbstverzollung und der Freigabe durch den Zoll kostenlos dem Empfänger zugestellt wird.. Die Versandkosten bis zur Haustüre sind ja vom Käufer bereits beim Kaufvorgang bezahlt worden. Hier ist es natürlich angeraten, die Selbstverzollung umgehend nach Eingang des Briefes der GDSK durchzuführen, um Diskussionen mit der GDSK über mögliche Lagerkosten gar nicht erst aufkommen zu lassen. Über die rechtliche Lage, inwieweit die GDSK überhaupt berechtigt ist Lagergebühren zu erheben, wenn sie vom Empfänger der Ware gar nicht beauftragt wird, können wir leider keine Aussage abgeben.

Auch bei der Selbstverzollung / Internet-Zollanmeldung ist es nötig, den Ausdruck der Internet-Zollanmeldung unterschrieben und in doppelter Ausführung zusammen mit den nötigen Belegen schriftlich einzureichen.

Die Postanschrift des Zollamtes zum direkten Einreichen der Unterlagen für die Internetzollanmeldung ohne Einschaltung der Fa. GDSK lautet:

Hauptzollamt,
Frankfurt am Main Flughafen
Hahnstr. 68-70
60528 Frankfurt am Main

Die bei der Selbstverzollung evtl. anfallenden Einfuhrumsatzsteuerbeträge bzw. Zollbeträge sind selbstverständlich nach Aufforderung durch den Zoll an den Zoll selbst zu entrichten. Bei Warenwert unter 22,00 € für Privateinfuhren müssen weder Einfuhrumsatzsteuer noch Zollgebühren bezahlt werden. Erst bei Waren, deren Wert über 22,00 € liegt, fällt Einfuhrumsatzsteuer an. Zollgebühren fallen erst bei einem Warenwert ab 150,00 € an. Hiermit ist genauestens vom Warenempfänger zu unterscheiden, zwischen 19% Einfuhrumsatzsteuer, die unserer deutschen Mehrwertsteurer gleich ist, und Importzöllen, die erhoben werden auf unterschiedliche Waren, um die Warenproduktion in Deutschland zu schützen. Die Zollgebühren können von 1% bis … % variieren.

Fazit:
Wer also in Zukunft keine Gebühren mehr an die GDSK bezahlen möchte, weder die 25,00 € noch die 4,50 €, unterlässt es dringendst, das Anschreiben der GDSK zu unterschreiben.

Die Unterschrift beinhaltet eine Beauftragung der GDSK, obwohl es in manchen Augen anders aussehen könnte. Durch die Unterschrift erkennt man rechtlich an, dass die GDSK mit der Verzollung der Ware in Deutschland eine Dienstleistung erbringt, für die sie Gebühren einfordern kann. Dies ist aber nicht nötig, denn jeder Empfänger der Waren aus China kann eine Selbstverzollung durchführen und die Unterlagen direkt an das Hauptzollamt in Frankfurt schicken. Auf dem Schreiben der GDSK befindet sich eine GDSK Nummer, die unbedingt bei der Selbstverzollung als Bezugsnummer auf dem Formular im Internet mit anzugeben ist. Wer also die Möglichkeit der Internetselbstverzollung nutzen möchte, begibt sich direkt auf die Internetseite des Zolls:

https://www.einfuhr.internetzollanmeldung.de

Wer sich damit schwertun sollte, weil ja doch einige Angaben abgefragt werden, hat hier die Möglichkeit sich zu informieren, wie der Selbstverzollungsantrag onlinemäßig auszufüllen ist:

http://www.blog.oscg.eu/tag/selbstverzollung/

Auf dem Blog von C. Geiger gibt es dazu ausreichend Hilfe.
Wer noch weitere Informationen über die genaue Warengruppe seiner Warensendung aus dem Warenverzeichnis des Zolls benötigt, kann sich hier unter folgendem Link kundig machen:

http://www.zolltarifnummern.de/

Spätestens nach Eingang des Briefes der GDSK beim Warenempfänger kann der Warenempfänger das Paket auch über die Website der GDSK verfolgen und überwachen, was damit passiert. Unter folgendem Link können sie mit der EMS Nummer, die sie ebenfalls aus dem Brief der GDSK entnehmen können, nach Klicken auf den Button „Sendungsverfolgung“ das Paket verfolgen.

https://www.gdsk.de/ger/index.html

Wer seine Meinung zur Vorgehensweise der GDSK in der Vergangenheit, berechtigt oder unberechtigt, kundtun möchte, kann sich unter folgenden Kontaktdaten ihrer Internetseite per Email oder Telefon direkt an sie wenden:

Gesellschaft der Schnellkuriere GmbH & Co KG
Dieselstrasse 27
D-49076 Osnabrück
Tel. 0541 / 91 14 60 – 0
www.gdsk.de
service.dus@gdsk.de

Nun wünschen wir jedem Warenempfänger eine erfolgreiche Einsparung der GDSK Gebühren. Falls Interesse an dem genauen Wortlaut auf unsere Presseanfrage besteht, haben wir die wichtigsten Auszüge aus der schriftlichen Stellungnahme des Hauptzollamtes Frankfurt als Information mit eingefügt.

Auszug aus Stellungnahme Pressestelle Hauptzollamt Frankfurt:


(…)
Bei Waren, deren Warenwert unter 22,- € liegt, die somit einfuhrumsatzsteuer- und zoll
frei sind, wird nach Prüfung des Selbstverzollungsantrages die Warensendung durch den Zoll freigegeben.

Eine Beauftragung der Fa. GDSK zur Zollabwicklung durch den Empfänger der Ware ist in diesem Fall nicht notwendig. Das Paket wird dann in der Regel durch den von der Fa. GDSK beauftragten Paketdienst kostenlos zugestellt,

da die Versandkosten bis zur Haustüre vom Käufer bereits beim Kaufvorgang bezahlt worden sind. Mit der Zollfreigabe ist der Vorgang für das Zollamt abgeschlossen. Für die weitere Abwicklung ist das Kurierdienstunternehmen zuständig.

Bei Waren, deren Wert über 22,- € aber unter 150,- € liegt, kann die Zollabfertigung ebenfalls direkt beim Zoll in Selbstverzollung durchgeführt werden. Nach Auslieferung der Ware wird dann ein Steuerbescheid an den Empfänger zugestellt. Hier wird der Empfänger der Waren aufgefordert, die anfallende Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen. Zollgebühren fallen in diesem Fall ebenfalls nicht an, da der Warenwert unter dem Zollfreibetrag von 150,- € liegt.

Eine Beauftragung der Fa. GDSK zur Zollabwicklung durch den Empfänger der Ware ist in diesem Fall ebenfalls nicht notwendig.

Der Regelfall ist die Barzahlung der Eingangsabgaben. Die Zollfreigabe der Sendung erfolgt grundsätzlich erst nach Entrichtung der Eingangsabgaben. Einer Zollfreigabe vor Zahlungseingang (bei Überweisungen) kann von der Zollstelle im Einzelfall zugestimmt werden, wenn u.a. der Betrag der Eingangsabgaben 500 € nicht überschreitet.

Ebenso heißt es in dem Schreiben der Pressestelle des Hauptzollamtes wörtlich:

„Die folgenden Unterlagen sind im Anschluss an die erfolgreiche online Übermittlung der ausgefüllten Internetzollanmeldung (IZA) in schriftlicher Form in zweifacher Ausfertigung einzureichen:

1. Unterschriebener Ausdruck der Internetzollanmeldung IZA

2.
Rechnung mit Inhalts- und Mengenangaben oder ein Nachweis über den Kaufpreis + Inhalt (z.B. PayPal-Bestätigung oder Bankauszug) oder Auszug aus dem Produktkatalog des Herstellers mit UVP und Produktabbildung + Aktuelle Internetpreisübersicht (z.B. Amazon, oder eBay ,oder sonstige Webshops)

3.
Der Frachtbrief ist ebenfalls vorzulegen, je nach Warenart und Einzelfall der Einfuhr können weitere Unterlagen wie z.B. Einfuhrgenehmigungen, Ursprungszeugnisse oder sonstige Unterlagen erforderlich sein.

Die Postanschrift des Zollamtes zum direkten Einreichen der Unterlagen ohne Einschaltung der Fa. GDSK lautet:

Hauptzollamt
Frankfurt am Main Flughafen
Hahnstr. 68-70
60528 Frankfurt am Main

(Stellungsnahme Pressestelle Hauptzollamt Frankfurt - Ende)


Kurzes How To Do
Wie kann der Warenempfänger eine Selbstverzollung / Internetzollanmeldung durchführen?

Für einen Standardfall, bei Sonderfällen bitte beim Zoll nachfragen.


1.
Bestellen in China

2.
Abwarten, bis das Schreiben der GDSK im Briefkasten liegt. Dann möglichst umgehend mit den nötigen Schritten für die Selbstverzollung beginnen.

3.
Die GDSK und die EMS Nummer dem Brief entnehmen, da sie für die Selbstverzollung, die Internet-Zollanmeldung, benötigt werden.

4.
Auf keinen Fall das Schreiben der GDSK unterschreiben und zurück schicken.

5.
Jetzt die Internetzollanmeldung (IZA) direkt online beim Zoll vornehmen, nicht bei der GDSK. Hier der Link:

https://www.einfuhr.internetzollanmeldung.de


6.
In der Internetzollanmeldung wird die GDSK-Nummer aus dem GDSK Brief als Bezugsnummer auf Seite 1 und nochmals auf Seite 3 unten als Art.-Nummer benötigt. Beim Ausfüllen des Formular der IZA sind die Buchstaben GDSK bei der GDSK Nummer wegzulassen und nur Ziffern einzutragen.

7.
Hilfestellung für das Ausfüllen der Internetzollanmeldung (IZA) gibt es hier:

http://www.blog.oscg.eu/tag/selbstverzollung/


8.
Alles online ausfüllen, ist beim ersten Mal etwas nervig und verwirrend, aber machbar. Dann 2x ausdrucken und unterschreiben.

9.
Belege über die Art und den Wert der Warensendung, Informationen über den Kaufpreis (PayPal Beleg, Überweisungsbeleg …) die Artikelbeschreibung von EBay oder dem Internetshop, ausdrucken und alles in doppelter Ausfertigung zusammen mit den zwei Ausdrucken der Internetzollanmeldung in einen Umschlag stecken und abschicken.

10.
Den ausreichend frankierten Umschlag dann mit der Bitte um Selbstverzollung direkt an den Zoll in Frankfurt schicken, NICHT an die GDSK. Postanschrift vom Zoll:

Hauptzollamt

Frankfurt am Main Flughafen

Hahnstr. 68-70

60528 Frankfurt am Main


11.
Jetzt mit Freude auf die Zustellung der bestellten Ware warten.

12.
Wenn möglich zur Sicherheit in den nächsten Tagen den Bearbeitungsstand des Paketes über die Website der GDSK mit Hilfe der EMS Nummer überwachen. Hier der Link:

https://www.gdsk.de/ger/index.html

13.
Sollte die GDSK sich in irgendeiner Weise kritisch melden, diese an kostenfreie Zustellung durch Zahlung der Versandkosten bei EMS erinnern, mit eventueller Fristsetzung.

14.
Nach Eintreffen des Pakets sich über die nicht an die GDSK gezahlten und gesparten Gebühren von 25,- € oder 4,50 € erinnern, und sich darüber freuen, und von dem gesparten Geld dem Partner vielleicht ein paar Blumen kaufen. ;-)


Alle Angaben sind unter Ausschluss jeglicher Gewähr.
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NACHTRAG vom 23.11.2011:

Heute, am 23.11.2011, erhielten wir von der Pressestelle des Hauptzollamtes in Frankfurt am Main-Flughafen die Mitteilung, dass bei dem vom Zoll an uns gerichteten Schreiben bezüglich der Möglichkeit der Selbstverzollung über das Internet ein Teil des Sachverhaltes außer Acht gelassen worden ist. Er regelt den Fall, dass der Zoll im Rahmen der Verzollung eine Beschauungsmaßnahme durchführen möchte. Dieses möchten wir hier gerne noch als Original-Zitat nachliefern.


Zitat aus dem Schreiben des Zolles:

"Art. 68 und 69 der VO (EWG) Nr. 2913/92 – Zollkodex (ZK) – i. V. m. Art. 239 ff VO (EWG) Nr. 2454/93 – Zollkodex – Durchführungsverordnung (ZK-DVO) – regeln die Rechte und Pflichten des Anmelders bzw. seines Vertreters und den Zollbehörden bei der Durchführung von Beschaumaßnahmen.

So verpflichtet Art. 69 Abs. 1 ZK i. V. m. Art 241 Abs. 1 ZK-DVO den Anmelder bzw. den von ihm benannten Vertreter die Waren an den Ort der Zollbeschau zu bringen und zur Vornahme aller für die Zollbeschau erforderlichen Tätigkeiten.

Art. 241 Abs. 2 gibt den Zollbehörden das Recht, im Falle einer Verweigerung der Teilnahme an der Zollbeschau bzw. der Verweigerung zur Benennung eines Vertreters für die Teilnahme durch den Anmelder, diesem eine Frist für die Teilnahme bzw. die Benennung zu setzen und bei Ablauf der Frist und dem Nichtnachkommen der Aufforderung der Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies bedeutet, dass die Zollstelle die Zollbeschau auf Kosten des Anmelders auch an einem anderen Ort durchführen kann. Dies ist jedoch dann als kostenpflichtige Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes entsprechend zu bescheiden."

Zitat Ende


Eine Beschauungsmaßnahme beinhaltet das Vorführen und Öffnen des Paketes durch einen bevollmächtigten Dritten im Beisein eines Zollmitarbeiters. Die Anzahl der vom Zoll angeordneten Beschauungsmaßnahmen sollen laut unseren Informationen beim gesamten Paketaufkommen am Frankfurter Flughafen im einstelligen Prozentbereich liegen.

In wie weit die GDSK rechtlich verpflichtet ist eine eventuell angeordnete Beschauungsmaßnahme kostenlos durchzuführen, können wir hier an dieser Stelle nicht eindeutig klären. Tatsache ist, bei Versand mit EMS aus China sind normalerweise Versandkosten für die Zustellung bis zur Tür des Empfängers bereits vom Absender bezahlt worden.

Wenn der Zoll eine Beschauung der Ware beantragen und deswegen mit Ihnen nach Abgabe der Internet Zollananmeldung direkt in Kontakt tritt, sollten Sie auf jeden Fall darauf regieren und die Sache mit dem Zoll klären. Natürlich haben Sie dann noch die Möglichkeit die GDSK bezüglich der Abwicklung einer Beschauungsmaßnahme auch direkt zu kontaktieren.


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